paragraphen.online

  1. Handelsgesetzbuch
  2. Fünftes Buch — Seehandel (§§ 476 - 619)
  3. Achter Abschnitt — Verfahrensvorschriften (§§ 618 - 619)

§ 618 Einstweilige Verfügung eines Bergers

Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.

§ 617
618
§ 619