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  1. Handelsgesetzbuch
  2. Fünftes Buch — Seehandel (§§ 476 - 619)
  3. Sechster Abschnitt — Verjährung (§§ 605 - 610)

§ 608 Hemmung der Verjährung

Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

§ 607
608
§ 609