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  1. Handelsgesetzbuch
  2. Fünftes Buch — Seehandel (§§ 476 - 619)
  3. Dritter Abschnitt — Schiffsüberlassungsverträge (§§ 553 - 569)
  4. Erster Unterabschnitt — Schiffsmiete (§§ 553 - 556)

§ 556 Kündigung

Ist die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen, ist die ordentliche Kündigung zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs zulässig.

§ 555
556
§ 557