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  1. Handelsgesetzbuch
  2. Fünftes Buch — Seehandel (§§ 476 - 619)
  3. Dritter Abschnitt — Schiffsüberlassungsverträge (§§ 553 - 569)
  4. Erster Unterabschnitt — Schiffsmiete (§§ 553 - 556)

§ 554 Übergabe und Rückgabe des Schiffes. Instandhaltung

(1)Der Vermieter hat dem Mieter das Schiff zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu übergeben.

(2)Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist er verpflichtet, das Schiff in demselben Zustand unter Berücksichtigung der Abnutzung infolge vertragsgemäßen Gebrauchs zurückzugeben.

§ 553
554
§ 555