§ 452d Abweichende Vereinbarungen
(1)Von den übrigen Regelungen dieses Unterabschnitts kann nur insoweit durch vertragliche Vereinbarung abgewichen werden, als die darin in Bezug genommenen Vorschriften abweichende Vereinbarungen zulassen.
(2)nach den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts bestimmt.
1.unabhängig davon, auf welcher Teilstrecke der Schaden eintreten wird, oder
2.für den Fall des Schadenseintritts auf einer in der Vereinbarung genannten Teilstrecke
(3)Vereinbarungen, die die Anwendung der für eine Teilstrecke zwingend geltenden Bestimmungen eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen internationalen Übereinkommens ausschließen, sind unwirksam.