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  1. Handelsgesetzbuch
  2. Viertes Buch — Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)
  3. Vierter Abschnitt — Frachtgeschäft (§§ 407 - 452d)
  4. Dritter Unterabschnitt — Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln (§§ 452 - 452d)

§ 452c Umzugsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln

§ 452a ist nur anzuwenden, soweit für die Teilstrecke, auf der der Schaden eingetreten ist, Bestimmungen eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen internationalen Übereinkommens gelten.

§ 452b
452c
§ 452d