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  1. Handelsgesetzbuch
  2. Drittes Buch — Handelsbücher (§§ 238 - 342r)
  3. Dritter Abschnitt — Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften (§§ 336 - 339)

§ 339 Offenlegung

(1)Wird der Jahresabschluß oder der Lagebericht nach der Übermittlung geändert, so ist auch die geänderte Fassung zu übermitteln.

(2)§ 325 Absatz 2a, 2b, 4 und 6 sowie die §§ 326 bis 329 sind entsprechend anzuwenden.

(3)Das Ordnungsgeldverfahren kann auch gegen die Genossenschaft durchgeführt werden, für die die Mitglieder des Vorstands die in Absatz 1 genannten Pflichten zu erfüllen haben.


Referenzierte Normen:
8b
§ 338
339
§ 340