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  1. Handelsgesetzbuch
  2. Drittes Buch — Handelsbücher (§§ 238 - 342r)
  3. Dritter Abschnitt — Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften (§§ 336 - 339)

§ 338 Vorschriften zum Anhang

(1)Ferner sind der Gesamtbetrag, um welchen in diesem Jahr die Geschäftsguthaben sowie die Haftsummen der Mitglieder sich vermehrt oder vermindert haben, und der Betrag der Haftsummen anzugeben, für welche am Jahresschluß alle Mitglieder zusammen aufzukommen haben.

(2)Im Anhang sind ferner anzugeben:

1.Name und Anschrift des zuständigen Prüfungsverbandes, dem die Genossenschaft angehört;

2.alle Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch wenn sie im Geschäftsjahr oder später ausgeschieden sind, mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen; ein etwaiger Vorsitzender des Aufsichtsrats ist als solcher zu bezeichnen.

(3)Die Beträge dieser Forderungen können für jedes Organ in einer Summe zusammengefaßt werden.

(4)Kleinstgenossenschaften brauchen den Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, wenn sie unter der Bilanz angeben:

1.die in den §§ 251 und 268 Absatz 7 genannten Angaben und

2.die in den Absätzen 1, 2 Nummer 1 und Absatz 3 genannten Angaben.

§ 337
338
§ 339