§ 337 Vorschriften zur Bilanz
(1)Ein in der Satzung bestimmtes Mindestkapital ist gesondert anzugeben.
(2)An Stelle der Gewinnrücklagen sind die Ergebnisrücklagen auszuweisen und wie folgt aufzugliedern:
1.Gesetzliche Rücklage;
2.andere Ergebnisrücklagen; die Ergebnisrücklage nach § 73 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes und die Beträge, die aus dieser Ergebnisrücklage an ausgeschiedene Mitglieder auszuzahlen sind, müssen vermerkt werden.
(3)Bei den Ergebnisrücklagen sind in der Bilanz oder im Anhang gesondert aufzuführen:
1.Die Beträge, welche die Generalversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahrs eingestellt hat;
2.die Beträge, die aus dem Jahresüberschuß des Geschäftsjahrs eingestellt werden;
3.die Beträge, die für das Geschäftsjahr entnommen werden.
(4)gesetzliche Rücklage.