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  1. Handelsgesetzbuch
  2. Drittes Buch — Handelsbücher (§§ 238 - 342r)
  3. Dritter Abschnitt — Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften (§§ 336 - 339)

§ 337 Vorschriften zur Bilanz

(1)Ein in der Satzung bestimmtes Mindestkapital ist gesondert anzugeben.

(2)An Stelle der Gewinnrücklagen sind die Ergebnisrücklagen auszuweisen und wie folgt aufzugliedern:

1.Gesetzliche Rücklage;

2.andere Ergebnisrücklagen; die Ergebnisrücklage nach § 73 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes und die Beträge, die aus dieser Ergebnisrücklage an ausgeschiedene Mitglieder auszuzahlen sind, müssen vermerkt werden.

(3)Bei den Ergebnisrücklagen sind in der Bilanz oder im Anhang gesondert aufzuführen:

1.Die Beträge, welche die Generalversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahrs eingestellt hat;

2.die Beträge, die aus dem Jahresüberschuß des Geschäftsjahrs eingestellt werden;

3.die Beträge, die für das Geschäftsjahr entnommen werden.

(4)gesetzliche Rücklage.

§ 336
337
§ 338