§ 316 Pflicht zur Prüfung
(1)Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden.
(2)Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Konzernabschluss nicht gebilligt werden.
(3)Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für diejenige Wiedergabe des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, welche eine Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, für Zwecke der Offenlegung erstellt hat.