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  1. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
  2. XI. — Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 116 - 146)

Art. 139 WRV

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.


Referenzierte Normen:
140
Art. 138 WRV
139WRV
Art. 141 WRV