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  1. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
  2. XI. — Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 116 - 146)

Art. 141 WRV

Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.


Referenzierte Normen:
140
Art. 139 WRV
141WRV