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  1. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
  2. XI. — Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 116 - 146)

Art. 138 WRV

(1)Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.

(2)Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecken bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.


Referenzierte Normen:
140
Art. 137 WRV
138WRV
Art. 139 WRV