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  1. Grundbuchordnung
  2. Dritter Abschnitt — Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief (§§ 56 - 70)

§ 56

(1)Er muß die Bezeichnung als Hypothekenbrief enthalten, den Geldbetrag der Hypothek und das belastete Grundstück bezeichnen sowie mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen sein.

(2)Jedoch kann statt des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ein von der Leitung des Amtsgerichts ermächtigter Justizangestellter unterschreiben.

§ 55b
56
§ 57