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  1. Grundbuchordnung
  2. Dritter Abschnitt — Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief (§§ 56 - 70)

§ 57

(1)Bei der Hypothek eingetragene Löschungsvormerkungen nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sollen in den Hypothekenbrief nicht aufgenommen werden.

(2)Ändern sich die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Angaben, so ist der Hypothekenbrief auf Antrag zu ergänzen, soweit nicht die Ergänzung schon nach anderen Vorschriften vorzunehmen ist.

§ 56
57
§ 58