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  1. Grundbuchordnung
  2. Siebenter Abschnitt — Das maschinell geführte Grundbuch (§§ 126 - 134a)

§ 131

(1)Der amtliche Ausdruck ist als solcher zu bezeichnen und mit einem Dienstsiegel oder -stempel zu versehen; er steht einer beglaubigten Abschrift gleich.

(2)Sie können diese Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

1.zu bestimmen, dass Auskünfte über grundbuchblattübergreifende Auswertungen von Grundbuchinhalten verlangt werden können, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt ist, und

2.Einzelheiten des Verfahrens zur Auskunftserteilung zu regeln.

§ 130
131
§ 132