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  1. Grundbuchordnung
  2. Siebenter Abschnitt — Das maschinell geführte Grundbuch (§§ 126 - 134a)

§ 132

Über die Gestattung der Einsicht entscheidet das Grundbuchamt, bei dem die Einsicht begehrt wird.

§ 131
132
§ 133