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  1. Grundbuchordnung
  2. Siebenter Abschnitt — Das maschinell geführte Grundbuch (§§ 126 - 134a)

§ 130

Wird die Eintragung nicht besonders verfügt, so ist in geeigneter Weise der Veranlasser der Speicherung aktenkundig oder sonst feststellbar zu machen.

§ 129
130
§ 131