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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 4 — Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen (§§ 342 - 373)
  3. Abschnitt 2 — Verfahren in Nachlasssachen (§§ 345 - 362)
  4. Unterabschnitt 3 — Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen (§§ 348 - 351)

§ 351 Eröffnungsfrist für Verfügungen von Todes wegen

Die §§ 348 bis 350 gelten entsprechend.


Referenzierte Normen:
348349350
§ 350
351
§ 352