§ 348 Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch das Nachlassgericht
(1)War die Verfügung von Todes wegen verschlossen, ist in der Niederschrift festzustellen, ob der Verschluss unversehrt war.
(2)Sie kann den Erschienenen auch vorgelegt werden; auf Verlangen ist sie ihnen vorzulegen.
(3)Dies gilt nicht für Beteiligte, die in einem Termin nach Absatz 2 anwesend waren.