§ 142 Einheitliche Endentscheidung; Abweisung des Scheidungsantrags
(1)Dies gilt auch, soweit eine Versäumnisentscheidung zu treffen ist.
(2)Diese werden als selbständige Familiensachen fortgeführt.
(3)Enthält der Beschluss nach Absatz 1 eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich, so kann insoweit bei der Verkündung auf die Beschlussformel Bezug genommen werden.