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Gliederung
Gliederung
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 2 — Verfahren in Familiensachen
(§§
111
-
270
)
Abschnitt 2 — Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
(§§
121
-
150
)
Unterabschnitt 2 — Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
(§§
133
-
150
)
§ 141 Rücknahme des Scheidungsantrags
Diese werden als selbständige Familiensachen fortgeführt.
§ 140
141
§ 142