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  1. Gesetz über das Fahrlehrerwesen
  2. Abschnitt 7 — Registrierung (§§ 57 - 67)

§ 67 Löschung der Daten

Die auf Grund des § 59 gespeicherten Daten sind zu löschen. Für die Löschung der nach § 62 übermittelten Daten gilt § 29 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.

§ 66
67
§ 68