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  1. Gesetz über das Fahrlehrerwesen
  2. Abschnitt 7 — Registrierung (§§ 57 - 67)

§ 57 Registerführung und Registerbehörden

(1)Die nach Landesrecht zuständigen Behörden dürfen Register (örtliches Fahrlehrerregister) über Fahrlehrer, Fahrlehreranwärter, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten führen.

(2)Das Kraftfahrt-Bundesamt vermerkt

§ 56
57
§ 58