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  1. Gesetz über das Fahrlehrerwesen
  2. Abschnitt 7 — Registrierung (§§ 57 - 67)

§ 64 Weiterverarbeitung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke

Es gelten für die Weiterverarbeitung der nach § 59 gespeicherten Daten des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.

§ 63
64
§ 65