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  1. Deutsches Richtergesetz
  2. Teil 2 — Richter im Bundesdienst (§§ 46 - 70)
  3. Abschnitt 3 — Dienstgericht des Bundes (§§ 61 - 68)

§ 64 Disziplinarmaßnahmen

(1)Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.

(2)Gegen einen Richter bei einem obersten Gerichtshof des Bundes kann nur Verweis, Geldbuße oder Entfernung aus dem Dienst verhängt werden.

§ 63
64
§ 65