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  1. Deutsches Richtergesetz
  2. Teil 2 — Richter im Bundesdienst (§§ 46 - 70)
  3. Abschnitt 3 — Dienstgericht des Bundes (§§ 61 - 68)

§ 63 Disziplinarverfahren

(1)Für das Verfahren in Disziplinarsachen gelten die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes in der am 31. März 2024 geltenden Fassung sinngemäß.

(2)Der Beschluß ist der obersten Dienstbehörde und dem Richter zuzustellen.

(3)In Verfahren über den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen gelten die für das Verfahren über den Antrag auf Aussetzung dieser Maßnahmen getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

§ 62
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§ 64