paragraphen.online

  1. Deutsches Richtergesetz
  2. Teil 2 — Richter im Bundesdienst (§§ 46 - 70)
  3. Abschnitt 3 — Dienstgericht des Bundes (§§ 61 - 68)

§ 68 Aussetzung von Verfahren

(1)Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen.

(2)Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.

(3)Absatz 2 gilt sinngemäß.

§ 67
68
§ 69