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  1. Bundesrechtsanwaltsordnung
  2. Vierter Teil — Die Rechtsanwaltskammern (§§ 60 - 90,91)
  3. Zweiter Abschnitt — Organe der Rechtsanwaltskammer (§§ 63 - 90,91)
  4. Dritter Unterabschnitt — Kammerversammlung (§§ 85 - 90,91)

§ 89 Aufgaben der Kammerversammlung

(1)Sie hat Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind, zu erörtern.

(2)Der Kammerversammlung obliegt insbesondere,

1.die Geschäftsordnung der Kammer zu beschließen;

2.die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestimmen;

3.Fürsorgeeinrichtungen für Rechtsanwälte und deren Hinterbliebene zu schaffen;

4.die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten;

5.Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung aufzustellen, die

a)den in § 43c Absatz 3 und den §§ 75, 95, 140 und 191b genannten Personen zu gewähren ist;

b)nach Maßgabe des § 40 Absatz 6 und des § 77 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes für die dort genannten Tätigkeiten zu gewähren ist;

6.die Abrechnung des Vorstandes über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen.

§ 88
89
§§ 90 und 91