§ 89 Aufgaben der Kammerversammlung
(1)Sie hat Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind, zu erörtern.
(2)Der Kammerversammlung obliegt insbesondere,
1.die Geschäftsordnung der Kammer zu beschließen;
2.die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestimmen;
3.Fürsorgeeinrichtungen für Rechtsanwälte und deren Hinterbliebene zu schaffen;
4.die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten;
5.Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung aufzustellen, die
a)den in § 43c Absatz 3 und den §§ 75, 95, 140 und 191b genannten Personen zu gewähren ist;
b)nach Maßgabe des § 40 Absatz 6 und des § 77 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes für die dort genannten Tätigkeiten zu gewähren ist;
6.die Abrechnung des Vorstandes über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen.