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  1. Bundesrechtsanwaltsordnung
  2. Vierter Teil — Die Rechtsanwaltskammern (§§ 60 - 90,91)
  3. Zweiter Abschnitt — Organe der Rechtsanwaltskammer (§§ 63 - 90,91)
  4. Dritter Unterabschnitt — Kammerversammlung (§§ 85 - 90,91)

§ 88 Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung

(1)Die Voraussetzungen, unter denen die Kammerversammlung beschlußfähig ist, werden durch die Geschäftsordnung der Kammer geregelt.

(2)Die Mitglieder können ihr Wahl- oder Stimmrecht nur persönlich ausüben.

(3)Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.

(4)Dies gilt jedoch nicht für Wahlen.

(5)Über die Beschlüsse und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 87
88
§ 89