§ 3 Inhaber des Jagdrechts, Ausübung des Jagdrechts
(1)Als selbständiges dingliches Recht kann es nicht begründet werden.
(2)Auf Flächen, an denen kein Eigentum begründet ist, steht das Jagdrecht den Ländern zu.
(3)Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach Maßgabe der §§ 4ff. ausgeübt werden.