§

  1. Bundesjagdgesetz
  2. I. Abschnitt — Das Jagdrecht (§§ 1 - 3)

§ 2 Tierarten

(1)Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, sind:

(2)Die Länder können weitere Tierarten bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen.

(3)Zum Schalenwild gehören Wisente, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild.

(4)Zum Hochwild gehören Schalenwild außer Rehwild, ferner Auerwild, Steinadler und Seeadler. Alles übrige Wild gehört zum Niederwild.

§ 1
2
§ 3