§ 650b Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers
(1)Begehrt der Besteller eine Änderung, für die dem Unternehmer nach § 650c Absatz 1 Satz 2 kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten Aufwand zusteht, streben die Parteien nur Einvernehmen über die Änderung an; Satz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
1.eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs (§ 631 Absatz 2) oder
2.eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist,
(2)Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.