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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 9 — Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651y)
  5. Untertitel 2 — Architektenvertrag und Ingenieurvertrag (§§ 650p - 650t)

§ 650q Anwendbare Vorschriften

(1)Für Architekten- und Ingenieurverträge gelten die Vorschriften des Kapitels 1 des Untertitels 1 sowie die §§ 650b, 650e bis 650h entsprechend, soweit sich aus diesem Untertitel nichts anderes ergibt.

(2)Im Übrigen gilt § 650c entsprechend.


Referenzierte Normen:
650b650c650e650f650g650h
§ 650p
650q
§ 650r