§ 650q Anwendbare Vorschriften
(1)Für Architekten- und Ingenieurverträge gelten die Vorschriften des Kapitels 1 des Untertitels 1 sowie die §§ 650b, 650e bis 650h entsprechend, soweit sich aus diesem Untertitel nichts anderes ergibt.
(2)Im Übrigen gilt § 650c entsprechend.