§ 650a Bauvertrag
(1)Für den Bauvertrag gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Kapitels.
(2)Ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ist ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist.