§ 573d Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
(1)Kann ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend.
(2)§ 573a Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
(3)Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.