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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 5 — Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597)
  5. Untertitel 2 — Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a)
  6. Kapitel 5 — Beendigung des Mietverhältnisses (§§ 568 - 576b)
  7. Unterkapitel 2 — Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit (§§ 573 - 574c)

§ 574 Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung

(1)Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.

(2)Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.

(3)Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind.

(4)Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


Referenzierte Normen:
549568574a574c575a576a573
§ 573d
574
§ 574a