§ 573a Erleichterte Kündigung des Vermieters
(1)Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.
(2)Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.
(3)In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.
(4)Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.