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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 5 — Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597)
  5. Untertitel 2 — Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a)
  6. Kapitel 5 — Beendigung des Mietverhältnisses (§§ 568 - 576b)
  7. Unterkapitel 2 — Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit (§§ 573 - 574c)

§ 573a Erleichterte Kündigung des Vermieters

(1)Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.

(2)Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.

(3)In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.

(4)Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


Referenzierte Normen:
549573d575a549573
§ 573
573a
§ 573b