§ 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
(1)Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(2)Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(3)Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.