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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a)
  3. Abschnitt 1 — Personen (§§ 1 - 89)
  4. Titel 2 — Juristische Personen (§§ 21 - 89)
  5. Untertitel 1 — Vereine (§§ 21 - 79a)
  6. Kapitel 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 21 - 54)

§ 54 Vereine ohne Rechtspersönlichkeit

(1)Für Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht durch staatliche Verleihung Rechtspersönlichkeit erlangt haben, sind die Vorschriften über die Gesellschaft entsprechend anzuwenden.

(2)Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, haften sie als Gesamtschuldner.


Referenzierte Normen:
37
§ 53
54
§ 55