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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a)
  3. Abschnitt 1 — Personen (§§ 1 - 89)
  4. Titel 2 — Juristische Personen (§§ 21 - 89)
  5. Untertitel 1 — Vereine (§§ 21 - 79a)
  6. Kapitel 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 21 - 54)

§ 26 Vorstand und Vertretung

(1)Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(2)Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.


Referenzierte Normen:
40708611
§ 25
26
§ 27