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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a)
  3. Abschnitt 5 — Verjährung (§§ 194 - 219-225)
  4. Titel 3 — Rechtsfolgen der Verjährung (§§ 214 - 219-225)

§ 214 Wirkung der Verjährung

(1)Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2)Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.


Referenzierte Normen:
218813
§ 213
214
§ 215