§ 813 Erfüllung trotz Einrede(1)Die Vorschrift des § 214 Abs. 2 bleibt unberührt.(2)Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so ist die Rückforderung ausgeschlossen; die Erstattung von Zwischenzinsen kann nicht verlangt werden.Referenzierte Normen:214