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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 26 — Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 - 822)

§ 813 Erfüllung trotz Einrede

(1)Die Vorschrift des § 214 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2)Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so ist die Rückforderung ausgeschlossen; die Erstattung von Zwischenzinsen kann nicht verlangt werden.


Referenzierte Normen:
214
§ 812
813
§ 814