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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 5 — Erbrecht (§§ 1922 - 2385)
  3. Abschnitt 2 — Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063)
  4. Titel 2 — Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017)
  5. Untertitel 4 — Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben (§§ 1993 - 2013)

§ 2013 Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben

(1)Auf eine nach § 1973 oder nach § 1974 eingetretene Beschränkung der Haftung kann sich der Erbe jedoch berufen, wenn später der Fall des § 1994 Abs. 1 Satz 2 oder des § 2005 Abs. 1 eintritt.

(2)Die Vorschriften der §§ 1977 bis 1980 und das Recht des Erben, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen, werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Erbe einzelnen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.


Referenzierte Normen:
1973197419751977197819791980198919901991199219942005
§ 2012
2013
§ 2014