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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 5 — Erbrecht (§§ 1922 - 2385)
  3. Abschnitt 2 — Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063)
  4. Titel 2 — Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017)
  5. Untertitel 4 — Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben (§§ 1993 - 2013)

§ 1994 Inventarfrist

(1)Nach dem Ablauf der Frist haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird.

(2)Auf die Wirksamkeit der Fristbestimmung ist es ohne Einfluss, wenn die Forderung nicht besteht.


Referenzierte Normen:
2013
§ 1993
1994
§ 1995