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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 4 — Familienrecht (§§ 1297 - 1889-1921)
  3. Abschnitt 3 — Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1889-1921)
  4. Titel 3 — Rechtliche Betreuung (§§ 1814 - 1881)
  5. Untertitel 2 — Führung der Betreuung (§§ 1821 - 1860)
  6. Kapitel 3 — Vermögensangelegenheiten (§§ 1835 - 1860)
  7. Unterkapitel 4 — Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte (§§ 1848 - 1854)

§ 1853 Genehmigung bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen

Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn der Betreute das Vertragsverhältnis ohne eigene Nachteile vorzeitig kündigen kann.

1.zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags oder zu einem anderen Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als vier Jahre dauern soll, und

2.zu einem Pachtvertrag über einen gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb.


Referenzierte Normen:
185518561816
§ 1852
1853
§ 1854