§ 1852 Genehmigung für handels- und gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte
Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts
1.zu einer Verfügung und zur Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung, durch die der Betreute erwirbt oder veräußert,
a)ein Erwerbsgeschäft oder
b)einen Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, die ein Erwerbsgeschäft betreibt,
2.zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird, und
3.zur Erteilung einer Prokura.