§ 1801 Befreite Vormundschaft
(1)Für das Jugendamt, den Vereinsvormund und den Vormundschaftsverein als Vormund gilt § 1859 Absatz 1 entsprechend.
(2)§ 1860 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(3)§ 1859 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4)Das Familiengericht hat die Befreiungen aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder bei ihrer Fortgeltung eine Gefährdung des Mündelvermögens zu besorgen wäre.