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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a)
  3. Abschnitt 3 — Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)
  4. Titel 1 — Geschäftsfähigkeit (§§ 104 - 114,115)

§ 112 Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts

(1)Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.

(2)Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Familiengerichts zurückgenommen werden.


Referenzierte Normen:
1067231629a1649
§ 111
112
§ 113