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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a)
  3. Abschnitt 3 — Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)
  4. Titel 1 — Geschäftsfähigkeit (§§ 104 - 114,115)

§ 113 Dienst- oder Arbeitsverhältnis

(1)Ausgenommen sind Verträge, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.

(2)Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen oder eingeschränkt werden.

(3)Das Familiengericht hat die Ermächtigung zu ersetzen, wenn sie im Interesse des Mündels liegt.

(4)Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung gilt im Zweifel als allgemeine Ermächtigung zur Eingehung von Verhältnissen derselben Art.


Referenzierte Normen:
106
§ 112
113
§§ 114 und 115